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Fliesen Morina

Wartenbergstr. 3

49082 Osnabrück

 

Zweigstelle:

 

Fliesen Morina

Klosterstr. 6

49134 Wallenhorst

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Rutschhemmung

 

Rutschhemmende Fliesen sind Spezialfliesen mit unterschiedlich stark
profilierter oder rauher Oberfläche. Unfallversicherer schreiben diese speziell
für Böden in Arbeitsräumen, insbesondere im gewerblichen Bereich mit erhöhter
Rutschgefahr sowie für nassbelastete Barfußbereiche vor.

Für private Haushalte gelten diese Vorschriften nicht. Hier können – müssen
aber nicht – rutschhemmende Fliesen im Außenbereich (z.B. Terrassen) oder im
Zusammenhang mit Swimmingpools oder Saunen zum Einsatz kommen.

Arbeitsräume, gewerbliche und öffentliche Bereiche

Fliesen, die in Arbeitsräumen, gewerblichen und öffentlichen Bereichen
eingesetzt werden, müssen den vorgeschriebenen Grad der Rutschhemmung gemäß der
Bewertungsgruppen R9 bis R13 nach DIN 51130 aufweisen (Nachweis durch den
Hersteller). Beim Test muss eine Prüfperson auf einer schiefen Ebene mit
Schutzschuhen stehen und gehen. Als Gleitmittel wird Öl auf die Fläche
aufgetragen. Je höher die R-Gruppe ist, desto größer ist der Neigungswinkel der
zu testenden Fläche.

Bewertungsgruppe

Neigungswinkel

 

R 9

>6°-10°

  Geringer Haftreibwert


  
  
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
  
  
  
 
  
 

R 10

>10°-19°

  Normaler Haftreibwert


  
 

R 11

>19°-27°

  Erhöhter Haftreibwert


  
 

R 12

>27°-35°

  Großer Haftreibwert


  
 

R 13

>35°

  Sehr großer Haftreibwert


  
 



Bewertungsgruppen R

(siehe auch Regelwerk: "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr", BGR 181, Oktober 2003 (ehemals ZH
1/571, Oktober 1993). Zuständig: Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (HVBG), Alte Heerstraße 111, 53574 St. Augustin)

Nassbelastete Barfußbereiche

Beim Barfußbereich in Schwimmbädern, öffentlichen Saunen, am Pool und in
Reinigungsbereichen von Sportstätten erfolgt die Bewertung in den Gruppen
Gruppen A (geringste Anforderungen), B und C (höchste Ansprüche) gemäß DIN
51097. Auch hier wird die Rutschsicherheit mittels einer Prüfperson auf
schiefer Ebene ermittelt, das Gleitmittel ist seifenhaltiges Wasser.

Die erforderliche Rutschhemmung steigt von A über B bis C. Dabei bewegt
sich eine Prüfperson in aufrechter Haltung vor- und rückwärts auf dem zu
prüfenden Bodenbelag. Dessen Neigung wird von der Waagerechten ausgehend bis zu
dem Winkel gesteigert, bei dem die Prüfperson unsicher wird. Fliesen der
Bewertungsgruppe A erreichen in diesem Prüfverfahren einen Mindestneigungswinkel
von 12°, B entspricht einem Mindestneigungswinkel von 18° und C von 24°.

Bewertungsgruppen der Rutschhemmung nach GUV.85.27 (früher GUV.26.17)

Bewertungs-Gruppe

Mindestneigungswinkel

Bereiche

A

12°

  • Barfußgänge
    (weitgehend trocken)
  • Einzel- u.
    Sammelumkleideräume
  • Beckenböden in
    Nichtschwimmerbereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80cm beträgt.

B

18°

  • Barfußgänge, soweit
    sie nicht A zugeordnet sind
  • Duschräume
  • Bereich von
    Desinfektionssprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in
    Nichtschwimmerbereichen, wenn in Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80
    cm beträgt
  • Beckenböden in
    Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken
  • Hubböden
  • Planschbecken
  • Ins Wasser führende
    Leitern
  • Ins Wasser führende,
    max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen
  • Leitern und Treppen
    außerhalb des Beckenbereiches

C

24°

  • Ins Wasser führende
    Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind
  • Durchschreitebecken
  • Geneigte
    Beckenrandausbildung